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 unzulässig. Ich verweise dabei auch auf Par. 303a StGB Datenveränderung:

 

Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

 

sowie Par. 303b StGB Computersabotage:

Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, dass er

eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder

eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Der Versuch ist strafbar.

 

Insbesondere verweise ich auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00 - des OLG Köln, der mir zur Vermeidung von Störungen ein " virtuelles Hausrecht " einräumt, von dem ich gegebenenfalls Gebrauch mache.

 

 

 

 

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